Rechtsprechung
RG, 23.09.1940 - IV 121/40 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Kann die Sitzungsniederschrift noch berichtigt werden, nachdem eine auf die ursprüngliche Fassung gegründete Verfahrensrüge erhoben ist? 2. Kann bei Verhinderung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Vorsitzende die Niederschrift berichtigen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 164, 359
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 27.10.1955 - II ZR 310/53
Berichtigung eines Berufungsurteils
Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob der Auffassung des 3. Strafsenats gefolgt werden kann, eine Auffassung, die jedenfalls auch heute noch im zivilprozessualen Schrifttum unter Hinweis auf die entgegenstehenden Entscheidungen in RGSt 70, 241 und RGZ 164, 359 (vgl. dazu auch Niethammer SJZ 1948, 194; DRZ 1949, 451) abgelehnt wird (Stein-Jonas-Schönke § 159 Bem. III; Baumbach-Lauterbach § 159 Bem. 1 B; Rosenberg § 65 III 4 a.E.). - BGH, 12.02.1958 - V ZR 12/57
Protokollberichtigung nach Revisionseinlegung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 14.10.1957 - III ZR 102/56
Rechtsmittel
Bei dieser Sachlage braucht der erkennende Senat nicht abschließend Stellung zu nehmen zu der von der überwiegenden Meinung des Schrifttums sowie der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 164, 359; RGSt 70, 241) abweichenden Ansicht des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 2, 125, daß nämlich eine Berichtigung des Sitzungsprotokolls im Straf verfahren vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen sei, wenn sie erst nach erhobener Verfahrensrüge vorgenommen worden ist und dieser die Grundlage entzieht. - BGH, 27.09.1955 - I ZR 212/53
Rechtsmittel
Doch bedarf diese Frage ebensowenig einer Prüfung wie die weitere Frage, ob durch eine etwaige nachträgliche Berichtigung des Sitzungsprotokolls der Revisionsrüge der Boden entzogen werden kann (so RGStr GS 70, 241, RGZ 164, 359 entgegen der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts und entgegen OGHBrZ SJZ 1949, 794 und BGHSt NJW 1952, 432 [433]).